Reform der freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken zum 01.10.2017


Die Delegierten­versammlung des Bankenverbandes hat am 05.04.2017 dem Vorschlag des Vorstandes zur Reform der freiwilligen Einlagensicherung zugestimmt.

Zusammenfassung

Relevante Änderungen für unsere Kunden

Gebietskörperschaften unterliegen ab dem 01.10.2017 nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung, da diese nach Aussage des Bankenverbandes als professionelle Marktteilnehmer die Risiken in der Regel selbst einschätzen können. Für Anlagen die vor dem 01.10.2017 getätigt wurden gilt Bestandsschutz.

Für alle anderen Anleger sind Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen ab dem 01.10.2017 nicht mehr gesichert. Ausgenommen sind hier Privatpersonen und Stiftungen. Für Anlagen die vor dem 01.10.2017 getätigt wurden gilt Bestandsschutz.

Ab dem 01.01.2020 werden Anlagen mit einer längeren Laufzeit als 18 Monate nicht mehr geschützt. Ausgenommen sind hier Privatpersonen und Stiftungen. Für Anlagen die vor dem 01.01.2020 getätigt wurden gilt Bestandsschutz.


Sollten Sie Informationen benötigen, ob Ihre Institution ab dem 01.10.2017 weiter durch die freiwillige Einlagensicherung geschützt ist, können Sie unter info.einlagensicherung@bdb.de Kontakt zum Bankenverband aufnehmen.


Weitere Informationen erhalten Sie unter www.einlagensicherungsfonds.de